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   BGH, 03.03.1959 - I ZR 17/58   

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https://dejure.org/1959,864
BGH, 03.03.1959 - I ZR 17/58 (https://dejure.org/1959,864)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1959 - I ZR 17/58 (https://dejure.org/1959,864)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1959 - I ZR 17/58 (https://dejure.org/1959,864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 462
  • GRUR 1959, 335
  • DB 1959, 513
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.09.1958 - I ZR 81/57

    Bad auf der Tenne

    Auszug aus BGH, 03.03.1959 - I ZR 17/58
    Das aber bedeutet hinsichtlich der schuldrechtlichen Rechtslage, daß Spoerl bei der Vergabe von Verfilmungsrechten als sog. mittelbarer (stiller) Stellvertreter für den Kläger auftreten und demgemäß aus dem mit dem Dritten abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft auch allein berechtigt und verpflichtet werden sollte (BGH LM Nr. 6 zu § 185 BGB; Urteil des Senats vom 26. September 1958 I ZR 81/57 - Bad auf der Tenne; Palandt 17. Aufl. Einführung zu § 164 Anm. 1).
  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Sie gilt ferner auch zwischen Miturhebern (BGH, Urteil vom 3. März 1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; BGHZ 123, 208, 212 f. - Buchhaltungsprogramm; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 25 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser; Beschluss vom 18. Oktober 2012 - I ZA 2/12, ZUM-RD 2013, 241 Rn. 6; OLG München, ZUM 1990, 186, 188).
  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 142/06

    Kranhäuser

    Sie gilt ferner, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch zwischen Miturhebern (BGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; BGHZ 123, 208, 212 f. - Buchhaltungsprogramm; OLG München ZUM 1990, 186, 188).

    Der Anteil eines beteiligten Urhebers ist gesondert verwertbar, wenn er selbständig verkehrsfähig ist; dies setzt voraus, dass er sich aus dem gemeinschaftlichen Werk herauslösen lässt, ohne dadurch unvollständig oder ergänzungsbedürftig zu werden (v. Gamm aaO § 10 Rdn. 11; Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 5; vgl. auch BGH GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; vgl. ferner Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 Rdn. 7).

  • OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04

    Urheberrechtsschutz: Vermutung einer Miturheberschaft an einem Nutzungskonzept im

    Maßgeblich für die Annahme der Miturheberschaft, die bei einer bloßen Werkverbindung nicht vorliegt, ist vielmehr die Einheitlichkeit des Werkes, die einer Trennbarkeit im Rechtssinne selbst dann entgegensteht, wenn sich die Beiträge, obwohl sie nur unselbständige Teile des Ganzen darstellen, wie etwa einzelne Szenen eines Bühnenstücks, äußerlich voneinander trennen lassen, jedoch selbstständig als Werk nicht verwertbar sind (BGH GRUR 59, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären).

    Selbst wenn eine gesonderte rechtliche Verwertung von Einzelkomponenten i.S.v. § 8 Abs. 1 UrhG - wie die weitere Entwicklung der "Kranhäuser" durch den Kläger zeigt - möglich ist, liegt im Verhältnis der Parteien zueinander auf Grund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltung gleichwohl ein Rechtsverhältnis der Miturheberschaft i.S.v. § 8 Abs. 1 UrhG und nicht lediglich eine Werkverbindung i.S.v. § 9 UrhG vor (vgl. auch BGH GRUR 59, 335, 337 - Wenn wir alle Engel wären).

    Denn die einzelnen Miturheber brauchen nicht jeden Beitrag zum gemeinsamen Werk zu erbringen; es reicht aus, dass jeder in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee einzelne (schöpferische) Beiträge selbst erbringt (BGH WRP 03, 279, 283 - Staatsbibliothek; BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 59, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären).

    Der Miturheber eines gemeinschaftlich geschaffenen Werks greift grundsätzlich selbst dann in das der Urhebergemeinschaft zustehende Urheberrecht ein, wenn er bei einer Bearbeitung des gleichen Stoffs nur diejenigen Beiträge verwendet, die er selbst zu dem gemeinschaftlichen Werk beigesteuert hat; denn die Rechtsgemeinschaft, die durch die gemeinsame Schöpfung eines einheitlichen Werks unter dessen Urhebern entsteht, steht einer eigenmächtigen Verfügung der einzelnen Urheber über ihre zum Ganzen geleisteten Beiträge in der Regel selbst dann entgegen, wenn sich diese Beiträge aus dem Wert herauslösen lassen (BGH GRUR 59, 335, 337 - Wenn wir alle Engel wären).

  • BGH, 14.07.1993 - I ZR 47/91

    Schutzfähigkeit einer Buchhaltungssoftware

    Die einzelnen Miturheber brauchen nicht jeden Beitrag zum gemeinsamen Werk auch gemeinsam zu erbringen; es reicht aus, daß jeder in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee einzelne (schöpferische) Beiträge selbst erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 3.3. 1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären).
  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 199/00

    Staatsbibliothek

    Erforderlich ist dabei allerdings, daß jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt (vgl. BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungsprogramm; Schricker/Loewenheim aaO § 8 Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 Rdn. 9; Schack aaO Rdn. 277 ff.) und dadurch ein einheitliches Werk entsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären).
  • OLG Hamm, 08.09.2011 - 22 U 20/11

    Begriff des Urhebers eines Bauwerks

    Sie gilt ferner - worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - auch zwischen Miturhebern (BGH, Urt. v. 26.02.2009, a.a.O.; Urt. v. 14.07.1993, I ZR 47/91, juris, Tz. 23, BGHZ 123, 208 - Buchhaltungsprogramm; Urt. v. 03.03.1959, I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 10 UrhG Rn. 2; Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG Rn. 29 f., jeweils m.w.N.).
  • LG München I, 14.05.2019 - 33 O 1834/18

    Anspruch unter Miturhebern eines Drehbuchs auf Einwilligung in den Abschluss

    Ob Kläger oder Beklagte in großem oder kleinem Umfang schöpferisch tätig geworden sind, kann für die Frage der Miturheberschaft dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1994, 39 - Buchhaltungsprogramm mit Verweis u.a. auf BGH GRUR 1993, 40 - Straßen - gestern und morgen, BGH GRUR 1985, 529 - Happening und BGH GRUR 1959, 335 - Wenn wir alle Engel wären), in jedem Fall sind beide Miturheber im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG.
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